Mitbestimmung nach § 40 MVG
Seminarbeschreibung
Die Beteiligung in den Verfahren der Mitbestimmung nach § 38 MVG.Württemberg ist das stärkste Recht, das die MAV hat: Ohne deren Zustimmung dürfen die von der Dienststellenleitung gewünschten Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Die größten Gestaltungsmöglichkeiten für die gesamte Dienststelle enthalten die in § 40 geregelten Fälle. Hier geht es um organisatorische und soziale Angelegenheiten, d. h. es ist meist die Gesamtheit der Dienststelle betroffen.
In der MAV-Praxis werden die Möglichkeiten, die der § 40 bietet, oft zu wenig genutzt. Deshalb wollen wir uns in diesem Seminar anschauen, wie der § 40 in das System des MVG eingebettet ist und uns mit den Details der Regelungen beschäftigen. Die detaillierten Kenntnisse erhöhen die strategischen Handlungsmöglichkeiten jeder MAV.
Seit 2020 gibt es zudem eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Rechte der MAV nach § 40: Streitigkeiten kommen nicht vor das Kirchengericht, sondern vor die (ständige) Einigungsstelle. Aus diesem Grund nehmen wir auch die Regelungen der §§ 36a – f genau in den Blick.
Seminarziele
Die Teilnehmenden wissen um die grundlegende Bedeutung des § 40. Sie können Fälle der täglichen MAV-Praxis den einzelnen Buchstaben des § 40 zuordnen und kennen Ansatzpunkte zum strategischen Umgang mit den einzelnen Inhalten. Über die für die Praxis relevanten Regelungen zur Einigungsstelle haben die Teilnehmenden einen Überblick.
Seminarinhalte
- System der Mitbestimmung, inklusive Initiativrecht
- Der Arbeitsalltag in der Dienststelle unter den Aspekten des § 40
- Detaillierte Auseinandersetzung mit § 40 a) – p)
- Abgrenzung Kirchengericht und Einigungsstelle
- Rechtssichere Verfahren vor der Einigungsstelle
- Fallarbeiten zum Thema
- Strategische Aspekte für die MAV-Arbeit
Zielgruppe
MAV-Mitglieder
Status: Plätze frei
Kursnr.: 27LMW-06
Beginn: Mi., 02.06.2027, 11:00 Uhr
Ende: Fr., 04.06.2027, 13:00 Uhr
Kursort: Filderstadt, Bernhäuser Forst
Gebühr: 530,00 €
ZURÜCK
